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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines:

Unsere nachfolgenden Geschäfts- und Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14 BGB. Abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner, welche wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die Geschäftsbedingungen der Vertragspartner bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Mit der Bestellung bei uns akzeptiert der Käufer unsere Allgemeinen Verkaufs und Lieferungsbedingungen auch für künftige Geschäfte. Eine Abänderung der Geltung der Geschäftsbedingungen kann nur durch schriftliche Vereinbarung erfolgen. Dies gilt auch für die Abänderung der Schriftformklausel.

2. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss:
Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Eingehende Aufträge (Bestellungen) des Kunden stellen erst das Angebot dar. Die Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich oder in Textform bestätigt sind. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben ebenfalls nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich oder in Textform bestätigt wurden. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

3. Gefahrübergang und Versand:
Jede Lieferung gilt als „ab Werk“ vereinbart, sofern nicht etwas anderes schriftlich bestätigt ist. Der Versand erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Käufers. Auf Wunsch des Käufers wird die Sendung auf seine Kosten durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Feuer- und Wasserschaden und sonstige versicherbare Schäden und Risiken versichert.

4. Preise und Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltung:
Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Versand- und Transportspesen. Zu den ausgewiesenen Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 
Berücksichtigen wir nachträgliche Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zahlbar. Für Zahlungsfristen gelten die in der Auftragsannahme angegebenen Termine. Für den Beginn der Zahlungsfrist gilt unser Rechnungsdatum. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt. 
Die Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferfrist:
Lieferzeitangaben durch uns können nur als annähernd angesehen werden und sind nur verbindlich, sofern sie als solche bezeichnet werden. Sie verlängern sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das gleiche gilt bei Betriebsstörungen im eigenen oder in einem fremden Betrieb, von denen die Herstellung abhängig ist, verursacht durch Rohstoffmangel, Stromsperren, Streik oder ähnliche Ereignisse (höhere Gewalt). Solche Hindernisse befreien uns von der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Setzt uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im Übrigen ist diese Schadenersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.

6. Eigentumsvorbehalt:
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Käufer und uns erfüllt sind. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seine Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart. Jedoch darf er unsere Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder –verarbeiten. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Satz 1 hiermit schon jetzt an uns ab. 
Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verkauft oder mit anderen beweglichen Sachen verbindet, vermengt oder vermischt und er eine Forderung erwirkt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Die Abtretungserklärung des Käufers nehmen wir hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind auch berechtigt, jederzeit selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen. Für den Fall, dass der Käufer von uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf die Herausgabe der einbezogenen Beträge bleibt hierdurch jedoch unberührt. 
Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderungen. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Art der Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Ziff. 1 um mehr als 10% übersteigt. Wir sind berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

7. Mängelansprüche:
Beschreibungen unserer Ware, Mitteilungen über Eigenschaften usw. stellen keine Zusicherung im Sinne des BGB dar. Es werden auch keine Zusicherungen irgendwelcher Verwendungseignungen übernommen. Ein Sachmangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn es sich nur um eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit handelt, soweit dies die Brauchbarkeit der gelieferten Ware nicht beeinträchtigt (z.B. geringfügige Abweichung in der Farbe). 
Etwaige angegebene Gebrauchsanweisungen und technische Beratungen werden aufgrund von Erfahrungen abgegeben, ohne dass hieraus jedoch eine Haftung gegen uns hergeleitet werden kann. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware diesen Mangel schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die schriftliche Anzeige nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die von uns gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff HGB. 
Bei berechtigten Beanstandungen werden wir Fehlmengen nachliefern und im Übrigen nach unserer Wahl nacherfüllen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern, sofern dies dem Käufer zumutbar ist. Ist im Falle der Nacherfüllung auch die zweite Ersatzlieferung mangelhaft, steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. 
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Käufers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns.

8. Haftung:
Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns oder bei Garantieübernahmen.

9. Patentrechte:
Mit der Lieferung unserer Erzeugnisse übernehmen wir keine Haftung für die Gefahr einer patentfreien Verwendung. Zur Überprüfung, ob durch die Verwendung Eingriffe in Schutzrechte anderer erfolgen, ist allein der Käufer der Ware verpflichtet.

10. Anwendbarkeit deutsches Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen:
Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. 
Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist D-91220 Schnaittach. Als Gerichtsstand wird, soweit der Käufer Kaufmann ist, für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Schecklagen) als örtliche Zuständigkeit D-91220 Schnaittach vereinbart. Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist. 
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Regelung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

www.beck-gewuerze.de